Wir bemühen uns darum, die uns erteilten Aufträge bestmöglich auszuführen. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Mandant mit unseren Dienstleistungen oder unserer Rechnung nicht zufrieden ist.

In dem Fall bitten wir Sie, etwaige Beschwerden zunächst unserer Beschwerdebeauftragten Nicole Ruiter vorzulegen. In Abstimmung mit Ihnen versucht sie, baldmöglichst eine Lösung zu finden. Diese Lösung wird Ihnen anschließend schriftlich bestätigt. Eine Beschwerde muss innerhalb von 3 Monaten, nachdem Sie von dem Handeln oder Unterlassen, das Anlass für die Beschwerde war, Kenntnis erlangt haben oder erlangen konnten, bei uns eingereicht werden.

Sollten Sie auch nach der Vermittlung nicht zufrieden sein, können Sie sich mit der Beschwerde an die niederländische Schlichtungsstelle der Anwaltschaft (Geschillencommissie Advocatuur) wenden.

Bei der Schlichtungsstelle kann erst nach Durchlaufen des internen Beschwerdeverfahrens eine Beschwerde eingereicht werden. Dieses interne Verfahren kann nur übersprungen werden, wenn wir nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich auf Ihre Beschwerde eingegangen sind. Spätestens zwölf Monate, nachdem unsere Kanzlei schriftlich auf Ihre Beschwerde eingegangen ist, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für die Anwaltschaft wenden.

Die Schlichtungsstelle ist unter der Anschrift Bordewijklaan 46, 2591 XR Den Haag (Postfach 90600, 2509 LP Den Haag) oder unter der Telefonnummer +31 (0)70-3105310 erreichbar.

Die Schlichtungsstelle erlässt ein Schiedsgerichtsurteil oder gibt eine verbindliche Empfehlung ab. Für Privatmandanten ist lediglich eine Entscheidung in Form einer verbindlichen Empfehlung möglich. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist für Streitfälle mit Geschäftsmandanten und für Rechnungseinziehungen vorgesehen. Leitet ein Anwalt ein Einziehungsverfahren gegen einen Privatmandanten ein, so wird das Schiedsgerichtsverfahren durchlaufen, wenn der Mandant den Streit über den ausstehenden Rechnungsbetrag der Schlichtungsstelle vorlegt.

Die Schlichtungsstelle der Anwaltschaft ist befugt, über Beschwerden zur Qualität der Dienstleistungen und zur Höhe der Rechnungen zu entscheiden. Außerdem ist die Schlichtungsstelle für Schadensansprüche bis höchstens 10.000,00 € zuständig. Höhere Schadensansprüche können Sie der Schlichtungsstelle auch vorlegen, wenn Sie die Höhe des Anspruchs auf 10.000,00 € beschränken und ausdrücklich auf den darüber hinaus gehenden Betrag verzichten. Die Schlichtungsstelle entscheidet über den Fall im Sinne ihrer Geschäftsordnung. Gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle der Anwaltschaft steht kein Rechtsmittel offen. Wird eine Rechnung nicht bezahlt, so steht es auch unserer Kanzlei frei, diesen Streitfall zur Einziehung der Schlichtungsstelle der Anwaltschaft vorzulegen.

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