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Die Europäische Union verabschiedete im Jahr 2000 eine Verordnung zur Reduzierung von Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung sollte es erleichtern, grenzüberschreitende Streitigkeiten beim (zuständigen) Gericht anhängig zu machen, Entscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken. Nach einer Evaluation der Effektivität der Verordnung beschloss die EU, einzelne Bereiche der Verordnung anzupassen, und kam eine Neufassung der EuGVVO zustande. [1]

Anwendbarkeit

Diese neue Verordnung gilt für Rechtsforderungen, die am oder nach dem 10. Januar 2015 erhoben werden, sowie für an oder nach diesem Datum beurkundete oder registrierte Originalurkunden und gebilligte oder erlassene gerichtliche Entscheidungen. Wurden diese Handlungen jedoch zwischen dem 1. März 2002 und dem 10. Januar 2015 verrichtet, unterliegen sie noch der „alten“ EuGVVO.

Die neue (und die alte) Verordnung gilt außerdem nur für Zivil- und Handelssachen. Allerdings bewirken einige in der Verordnung enthalten Ausnahmen, dass verschiedene Zivil- und Handelssachen doch außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. So ist die Verordnung beispielsweise nicht auf Sachen bezüglich des Personenstands und die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die ehelichen Güterstände, Konkurse, soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, auf einem Familienverhältnis beruhende Unterhaltspflichten, Testamente und Erbschaften anzuwenden.

Wichtigste Bestimmungen

Ist die Verordnung auf die Sache anwendbar, gelten die folgenden Grundsätze.

In Bezug auf die Zuständigkeit:

  • Der Ausgangspunkt ist und bleibt, dass das Gericht am Wohnsitz des Beklagten (ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit) zuständig ist. Für einige besonders schutzbedürftige Gruppen (Arbeitnehmer, Verbraucher und Versicherungsnehmer) wurden Ausnahmen gemacht, die es diesen Gruppen erleichtern, vor den Gerichten im eigenen Land zu klagen. Auch für verschiedene andere in der Verordnung genannte Fälle wurden Ausnahmen von der Hauptregel festgelegt.
  • Falls Parteien (auch außerhalb der EU) sich für ein Gericht innerhalb der EU entschieden haben, besitzt dieses Gericht die Zuständigkeit, es sei denn, diese Rechtswahl ist nach Auffassung dieses Gerichts ungültig oder genügt bestimmten Anforderungen nicht. Für die oben genannten schutzbedürftigen Gruppen sind diese Anforderungen strenger.
  • Erscheint der Beklagte in einem Verfahren, ohne die Zuständigkeit zu bestreiten, ist dieses Gericht grundsätzlich befugt. Bei den genannten schutzbedürftigen Gruppen muss das Gericht jedoch zunächst prüfen, ob der Beklagte sein Recht, die Zuständigkeit des Gerichts zu bestreiten, kannte und welche Folgen mit seinem Erscheinen bzw. Nichterscheinen verbunden sind.
  • Wird die gleiche Sache bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht, entscheidet der zuerst angerufene Richter zunächst über seine Zuständigkeit, es sei denn, die Parteien weisen einen anderen angerufenen Richter an.
  • Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (mit sichernder Wirkung) können bei den Gerichten des Mitgliedstaates, dessen einzelstaatliches Recht die betreffende Maßnahme vorsieht, anhängig gemacht werden, unabhängig von der Frage, in welchem Mitgliedstaat das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden muss.

Anerkennung und Vollstreckung

  • Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen können nicht in einem anderen Mitgliedstaat direkt anerkannt und vollstreckt werden, außer wenn der Beklagte vorgeladen wurde (es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt) oder das betreffende Gericht urteilt auch in der Hauptsache.
  • Entscheidungen werden direkt ohne weitere Rechtshandlung anerkannt, wenn das Gericht, das über die Sache entschieden hat, eine Bescheinigung gemäß der Verordnung ausgestellt hat. Mit der Entscheidung und der Bescheinigung können die Parteien selbst sich direkt an die jeweilige für die Vollstreckung zuständige Behörde wenden (in den Niederlanden ist das der Gerichtsvollzieher). Es ist also nicht mehr notwendig, einen Titel im Vollstreckungsland zu erwirken, sodass die diesbezüglichen (Anwalts-)Kosten gespart werden.
  • Bevor die Entscheidung vollstreckt wird, hat die zur Vollstreckung befugte Behörde die vollstreckbare Entscheidung zuerst in der Weise zuzustellen, wie dies in der Verordnung vorgeschrieben ist. Nach der Zustellung muss in den Niederlanden mindestens einen Monat lang mit der Vollstreckung gewartet werden; hat der/die Betroffene seinen/ihren Wohnsitz außerhalb der Niederlande, gilt eine Wartezeit von zwei Monaten. Auf diese Weise erhält der/die Betroffene die Gelegenheit, (unter anderem) aufgrund der in der Verordnung genannten Einspruchsgründe einen Rechtsbehelf gegen die Anerkennung beziehungsweise die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung einzulegen. Anders als bei der bisherigen Regelung kann der/die Betroffene vor der Zustellung keinen Rechtsbehelf gegen die Anerkennung und/oder Vollstreckung einlegen.

Ob es mit der neuen EuGVVO-Verordnung wirklich einfach wird, grenzüberschreitende Streitigkeiten beim Gericht anhängig zu machen und gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, ist noch die Frage. Das wird die Zukunft zeigen.

Frau mr. M.E.T. Plantaz-Quadflieg


[1] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständig und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung).

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Rechtsgebieden: Debt collection, attachment and enforcement law


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